OLG Hamburg: Kostentragungspflicht für Umgangsverfahren beiVerschweigen des Drogenkonsums

9. Juni 2022

Verschweigt der Beteiligte eines Umgangsverfahrens seinen Drogenkonsum, so können ihm
gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Kosten auferlegt werden. Denn in diesem Fall hat der
Beteiligte schuldhaft eine unwahre Angabe über eine wesentliche Tatsache gemacht.
Zwar werden in Sorge- und Umgangssachen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG regelmäßig die
Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig geteilt und eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Dies gelte aber gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG
dann nicht, wenn ein Beteiligter über wesentliche Tatsachen schuldhaft unwahre Angaben
macht.


Az 12 UF 32/22

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/KORE255572022Beschluss vom 31.3.2022