Die Einwilligung zur Adoption ist zu ersetzen, wenn das anzunehmende Kind besonderer Fürsorge bedarf und der leibliche Vater selbstverschuldet seit Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind hat.
4 UF 136/14OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2015
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Die Einwilligung zur Adoption ist zu ersetzen, wenn das anzunehmende Kind besonderer Fürsorge bedarf und der leibliche Vater selbstverschuldet seit Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind hat.
4 UF 136/14OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2015
Rechtsanwalt Norbert Maubach
Fachanwalt für Familienrecht
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