OLG Hamm: Kindesbetreuung, Kindeswohl und Halbteilungsgrundsatz

15. Dezember 2015

Der unterhaltsberechtigte betreuende Elternteil muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil verstärkt die Übernahme der Kindesbetreuung übernehmen will, wenn dies nicht mit dem Kindeswohl im Einklang steht.

Gegen eine erhebliche Ausweitung der Betreuung spricht in diesem Fall, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nur zu einer schriftlichen Kommunikation mit dem andren Elternteil bereit ist. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet die hälftige Aufteilung des verteilungsfähigen Einkommens, d.h. des Teils der prägenden Einkünfte, der zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Dabei verstößt es nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn bei Erwerbseinkünften vorab der Erwerbstätigenbonus abgezogen wird. Az II-5 UF 45/11, Urteil vom 14.9.2011