OLG Hamm: Kindesunterhalt im Mangelfall

6. März 2023
Dem Elternteil, der für die nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder barunterhaltspflichtig ist, ist es im Rahmen der für diese Kinder vorzunehmenden Mangelverteilung nach Treu und Glauben versagt, sich für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume auf die Ausfallhaftung für ein weiteres in seinem Haushalt lebendes Kind zu berufen, wenn und soweit er für dieses Kind nicht zurückzahlbare Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.
Az 2 UF 88/21 Beschluss vom 21.07.2022