OLG Hamm: Kontrolle eines laut Ehevertrag ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs

15. Dezember 2015

Zwei Wochen vor der Eheschließung schloss das Paar einen notariellen Ehevertrag ab. Darin haben sie für sich den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart und wechselseitig den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart.

 

Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs stehe die notarielle Vereinbarung nicht entgegen, da diese sittenwidrig sei. Es fehle eine notwendige Kompensation hinsichtlich der durch Haushaltsführung und Kindererziehung eingetretenen Nachteile bei den Rentenanwartschaften. Das OLG entschied in der Berufungsinstanz anders. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hätten die Beteiligten mit der im Ehevertrag getroffenen Regelung von der Befugnis des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG Gebrauch gemacht und die vorgeschriebene Form des § 7 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1410 BGB durch die notarielle Beurkundung des Ehevertrages eingehalten. Dies gelte entsprechend auch für die übrigen ausgeschlossenen Scheidungsfolgen. Aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge habe sich zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe keine evident einseitige Lastenverteilung ergeben. Az 4 UF 222/13,  Beschluss vom 27.3.2014