OLG Hamm: Scheidung der Ehe libanesischer Staatsangehöriger

9. Februar 2021

Die Kollisionsnormen der Rom III-VO gelten für die Mitgliedsstaaten der Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU. Sie finden demnach auch dann Anwendung, wenn die betroffenen Eheleute (hier: Libanesen) Angehörige eines Drittstaates sind.

Das libanesische Recht kennt kein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut im Sinne des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Im vorliegenden Fall wollte die Frau die Scheidung, weil ihr Mann sie bereits im Libanon, aber auch in Deutschland vergewaltigt und misshandelt habe. Die Ehe wurde nach deutschem Recht geschieden, aber ohne Versorgungsausgleich, weil es im Libanon kein entsprechendes Rechtsinstitut gibt.

 

Az 7 UF 181/18           Beschluss vom 26.04.2019