OLG Hamm: Türkischer Brautschmuck

4. Juli 2016

Die Veräußerung des Schmucks durch den Ehemann verletzt das Eigentum der Ehefrau. Brautschmuck, den die Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt bekommt, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Wenn der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau veräußert, kann er ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Az 4 UF 60/16, Beschluss vom 25.4.2016.