OLG Hamm: Vaterschaftsanfechtung des potentiell leiblichen Vaters

9. Februar 2021

Dem potentiell leiblichen Vater eines Kindes steht grundsätzlich ein Anfechtungsrecht nach§ 1600 Nr. 2 BGB zu, wenn er an Eides statt versichert, der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Bindung
besteht, schließt dies gem. § 1600 Abs. 2 BGB eine Anfechtung durch den leiblichen Vater aus. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht gem. § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt.

 

 

Az 12 WF 221/20             Beschluss vom 06.11.2020