OLG Koblenz: Trennungsunterhalt der Unterbringung eines Ehegatten in Pflegeheim

2. August 2021

Trennungsunterhalt der Unterbringung eines Ehegatten in Pflegeheim

 

  1. Da das Eheband während der Trennung weiterbesteht, beeinflussen grundsätzlich alle in dieser Zeit eintretenden positiven und negativen wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn, sie beruhen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen.
  2. Auch die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim können daher als Trennungsunterhalt geltend gemacht werden.
  3. Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richtet sich gemäß § 1361 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden aber nicht nur durch die jeweiligen Einkommen der Eheleute, sondern auch und insbesondere durch krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim geprägt. Die Kosten einer erforderlichen Heimunterbringung können damit den Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden Ehegatten konkret bestimmen.
  4. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die „gegenwärtigen“ wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird. Abzustellen ist auf die aktuellen Einkommensverhältnisse, an deren Entwicklung die Eheleute bis zur Scheidung gemeinschaftlich teilhaben. Da das Eheband während der Trennung weiterbesteht, fließen grundsätzlich alle in dieser Zeit eintretenden positiven und negativen wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten in die ehelichen Lebensverhältnisse ein, es sei denn, sie beruhen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 22.6.2020              – 13 UF 275/20

  1. Der Fall

Die Beteiligten sind seit Juli 2010 getrenntlebende Ehegatten.

Die Antragstellerin lebt seit Sommer 2014 in einem Pflegeheim. Für die Unterbringung und Pflege der Antragstellerin in einem Einzelzimmer in diesem Heim sind monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 3.571,31 EUR zuzüglich einer Inkontinenzpauschale von 2,68 EUR aufzuwenden. Die 1939 geborene Antragstellerin bezieht Renteneinkünfte von insgesamt 1.235,32 EUR netto. Von der Pflegekasse erhält sie zur Deckung der Heimkosten monatlich einen Betrag in Höhe von 1.402,88 EUR mit der Folge, dass ein ungedeckter Zahlbetrag von 935,79 EUR verbleibt.

Der 1938 geborene Antragsgegner bezieht eine Rente in Höhe von monatlich 2.343,11 EUR netto. Nach Abzug seiner Krankenkassen- und Pflegeversicherungsprämien verbleiben ihm monatlich 1.938,14 EUR. Der Antragsgegner bewohnt das in dem hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Garten-/Ferienhaus, dessen Mietwert mit monatlich 198 EUR bewertet worden ist. Der Antragsgegner zahlt seit Januar 2015 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 447 EUR.

Die Antragstellerin hat die Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt ab November 2019 in Höhe von monatlich 938,14 EUR sowie von rückständigem Trennungsunterhalt für die Monate September und Oktober 2019 von insgesamt 982,28 EUR verlangt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie einen besonderen Bedarf in Form der o.g. Heim- und Pflegekosten zzgl. eines Taschengelds von 25 EUR/mtl. habe und der Antragsgegner bei Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts zur Zahlung des begehrten Unterhalts leistungsfähig sei.

Der Antragsgegner hat die Antragszurückweisung beantragt, als ein Trennungsunterhalt von mehr als 351 EUR monatlich verlangt wird. Denn nach dem Halbteilungsgrundsatz schulde er nicht mehr. Außerdem bestehe für die Antragstellerin noch ein Wohnrecht an der Wohnung der Tochter; insoweit könne die Antragstellerin den notariellen Schenkungsvertrag noch widerrufen, um ihren Bedarf zu finanzieren. Auch habe die Antragstellerin wertvollen Schmuck von mehreren 1.000 EUR, den sie zur Deckung ihres Bedarfs verwerten müsse.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet und den Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 938,14 EUR auf § 1361 BGB gestützt. Der Bedarf der Antragstellerin bestehe in den konkreten Heim- und Pflegekosten zzgl. Taschengeld. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, diese Kosten alleine zu tragen. Nach Berücksichtigung ihrer Rente und der Zahlung der Pflegekasse verbleibe ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 960,79 EUR, der bis zur Höhe seines Selbstbehaltes von 1.200 EUR vom Antragsgegner zu decken sei. Denn dessen Nettoeinkommen von 1.938,14 EUR sei ein Wohnwert von 200 EUR hinzuzurechnen. Nach Abzug von 1.200 EUR verblieben sodann noch 938,14 EUR zur Zahlung an Trennungsunterhalt für die Antragstellerin.

  1. Die Entscheidung

Der 13. Senat des OLG Koblenz hält die zulässige und insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – für begründet.

Insofern führt der Senat aus, dass das Familiengericht den von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag von 960,79 EUR als konkreten Bedarf behandelt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Familienunterhalt den grundsätzlich bei der Berechnung des Trennungsunterhalts geltenden Halbteilungsgrundsatz nicht angewendet, sondern die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung des konkreten Bedarfs unter Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts von 1.200 EUR mit 938,14 EUR bemessen habe.

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richte sich gemäß § 1361 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese würden aber nicht nur durch die jeweiligen Einkommen der Eheleute, sondern auch und insbesondere durch krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim geprägt. Die Kosten einer erforderlichen Heimunterbringung könnten damit den Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden Ehegatten konkret bestimmen.

Die Antragstellerin habe zwar vor der Trennung im Jahre 2010 noch nicht in einem Pflegeheim gelebt; der Umzug in das Pflegeheim sei erst vier Jahre später im Sommer 2014 erfolgt. Die Antragstellerin sei jedoch zum Zeitpunkt der Trennung – selbst nach dem Vortrag des Antragsgegners – psychisch erkrankt in Form von Depressionen gewesen und habe unter Betreuung gestanden. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts seien die „gegenwärtigen“ wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt werde. Abzustellen sei auf die aktuellen Einkommensverhältnisse, an deren Entwicklung die Eheleute bis zur Scheidung gemeinschaftlich teilgehabt hätten. Da das Eheband während der Trennung weiter bestehe, flössen grundsätzlich alle in dieser Zeit eintretenden positiven und negativen wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten in die ehelichen Lebensverhältnisse ein, es sei denn, sie entstünden aufgrund Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhten.

Die Frage, ob hier der konkrete Bedarf der Heimunterbringung immerhin erst vier Jahre nach der Trennung unerwartet gewesen und damit bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht mehr zu berücksichtigen sei, oder aber, ob aufgrund der bereits bestehenden psychischen Erkrankung in Form einer Depression bei der Trennung absehbar gewesen wäre, dass eine Heimunterbringung erforderlich werden würde und insoweit keine unerwartete Entwicklung gegeben wäre mit der Folge, dass vorliegend der konkrete Bedarf durch die notwendigen Heimkosten bestimmt wäre, könne letztendlich dahinstehen. Denn der ungedeckte konkrete Bedarf der Antragstellerin bestehe – wie der Antragsgegner zu Recht einwende – nicht in der geltend gemachten Höhe. Er bleibe vielmehr im Ergebnis hinter dem Quotenunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz zurück. Die Antragstellerin lege ihren konkreten Bedarf mit den Heimkosten abzüglich der Rentenzahlungen sowie der Leistungen der Pflegekasse dar mit der Folge, dass 935,79 EUR an ungedeckten Heimkosten verblieben zuzüglich 25 EUR für ihre persönlichen Bedürfnisse, also insgesamt 960,79 EUR.

Soweit der Antragsgegner Einwände, dass die Antragstellerin noch in der Wohnung, für die sie ein Wohnrecht habe, mit einem ambulanten Pflegedienst leben könne, hätte dies nicht zwingend zur Folge, dass der Bedarf der Antragstellerin geringer wäre. Denn im Falle der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst würde die Pflegekasse auch weit weniger zahlen. Vor allem aber sei der Antragstellerin die Entscheidung über die Form ihres Lebens in einem Pflegeheim oder aber in einer Wohnung mit einem ambulanten Pflegedienst als ihre persönliche Entscheidung grundsätzlich zuzubilligen und von dem getrenntlebenden Antragsgegner zu respektieren. Vor diesem Hintergrund könnten die strittigen Punkte, ob das Haus über einen Aufzug verfügt und die Wohnung eine behindertengerechte Dusche hat, offenbleiben.

Bei den konkret geltend gemachten Heimkosten der Antragstellerin aber seien – wie der Antragsgegner zu Recht einwende – Kosten für die Unterbringung in einem Einzelzimmer berücksichtigt. Dahinstehen könne hier nach Auffassung des Senats, ob im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Heimkosten diese stets nur in Höhe eines lebensnotwendigen Bedarfs in Form einer Unterbringung in einem Zweibettzimmer anzuerkennen seien. Denn jedenfalls vorliegend dringe der Antragsgegner mit seinem Einwand durch. Er habe sich darauf berufen, dass im Falle der Unterbringung in einem Zweibettzimmer der in der Rechnung des Pflegeheims aufgeführte Investitionszuschlag für das Einzelzimmer in Höhe von 699,05 EUR/mtl. entfallen würde. Auch habe er in der mündlichen Verhandlung Pflegeheime sowohl in als auch im Umkreis von bis zu 70 bis 80 km Entfernung benannt, die über eine preiswertere Unterbringung in einem Zweibettzimmer verfügten. Der Einwand der Antragstellerin, das Heim, in dem sie lebe, verfüge nur über Einzelzimmer und ohnehin sei nach § 20 Abs. 3 WTG NRW eine Unterbringung in einem Einzelzimmer die Regel und Doppelzimmer würden nur in Ausnahmefällen – z.B. bei Ehegatten – angeboten, verfange hier nicht. Denn angesichts der beengten finanziellen Lebensverhältnisse der Eheleute und vor allem der bescheidenen Wohnverhältnisse des Antragsgegners sei der Antragstellerin in dem hier zu entscheidenden konkreten Fall die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers zuzumuten. Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass sie hierzu wohl das Heim wechseln müsste.

Weiter führt der Senat diesbezüglich aus, dass sich die Antragstellerin auch nicht auf § 20 Abs. 3 WTG NRW berufen könne. Denn dieser besage nur, dass den Bewohnern auf Wunsch ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen, nicht aber, dass eine Unterbringung nur in einem Einzelzimmer zulässig sei. Vielmehr bestimme § 20 Abs. 4 WTG NRW, dass Zimmer für mehr als zwei Nutzer unzulässig seien, d.h. also eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer sehr wohl möglich sei.

Ob die Investitionskosten für das Einzelzimmer in Höhe von 699,05 EUR die tatsächlichen Mehrkosten gegenüber der Unterbringung in einem Zweibettzimmer darstellten oder aber ob auch für ein Zweibettzimmer Investitionskosten anfielen und wenn ja, in welcher Höhe, habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin trotz eines Hinweises des Senats ebenfalls nicht vorgetragen. Allein mit dem Einwand, dass ihr Heim ein kostengünstiges Heim sei und gar nicht feststehe, dass in anderen Heimen, sollten sie über Zweibettzimmer verfügen, diese preiswerter seien, genüge die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht nicht. Dies habe vorliegend zur Folge, dass davon auszugehen sei, dass bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer lediglich Heimkosten von 2.874,94 EUR anfallen würden. Abzüglich der Rente und der Leistung der Pflegekasse verblieben dann ungedeckte Heimkosten in Höhe von nur 236,74 EUR zuzüglich 25 EUR für die Grundbedürfnisse der Antragstellerin (Taschengeld). Insgesamt beliefe sich der ungedeckte konkrete Bedarf damit lediglich auf 261,74 EUR.

Nach dem für die Berechnung des Trennungsunterhalts grundsätzlich geltenden Halbteilungsgrundsatz habe die Antragstellerin demgegenüber einen Anspruch auf Zahlung von monatlich gerundet 421 EUR (2.078,14 EUR + 1.235,32 EUR = 3.313,46 EUR : 2 = 1.656,73 EUR – 1.235,32 EUR). Da dieser Betrag ihren gemäß den vorstehenden Ausführungen hier zugrunde zu legenden ungedeckten konkreten Bedarf übersteige, sei der Antragsgegner verpflichtet, den nach dem Halbteilungsgrundsatz geschuldeten Trennungsunterhaltsbetrag von monatlich 421 EUR zu zahlen. In der Vergangenheit habe der Antragsgegner jeweils 447 EUR monatlich gezahlt und die Beteiligten hätten das Verfahren in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das bei dem Antragsgegner zugrunde zu legende Einkommen setze sich aus seinen Renteneinkünften in Höhe von 2.343,11 EUR netto, von denen nach Minderung um die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsprämien noch einen Betrag in Höhe von 1.938,14 EUR verbleibe, sowie dem Wohnwert für das Garten-/Ferienhaus, welches der Antragsgegner dauerhaft bewohnt, zusammen.

[Ausführungen zur Ermittlung des Wohnwerts]

Bei Zugrundelegung von 56 qm sei nach Auffassung des Senats folglich ein Wohnwert von 140 EUR zu berücksichtigen.

Der weitere Einwand des Antragsgegners, es seien noch verbrauchsunabhängige Betriebskosten für das Ferienhaus in Höhe von monatlich 40,35 EUR (1/2 von 80,70 EUR) abzuziehen, die er jahrelang alleine beglichen habe, greife hingegen nicht durch. Denn die vom Hauseigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten könnten grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich bei ihnen um nicht umlagefähige Betriebskosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB handelt. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht der Fall bzw. nicht dargelegt, weshalb sich das Gesamteinkommen des Antragsgegners auf 2.078,14 EUR (1.938,14 EUR + 140 EUR) belaufe. Die Kosten für die Unterhaltung des Pkws habe der Antragsgegner demgegenüber als allgemeine Lebenshaltung aus seinem Selbstbehalt zu begleichen.

Des Weiteren ist der Senat der Auffassung, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf nicht entsprechend dem Einwand des Antragsgegners durch den Verkauf ihres Schmucks oder aber die Verwertung des ihr eingeräumten Wohnrechts entsprechend § 1577 Abs. 3 BGB selbst decken könne bzw. müsse. Zum einen gehe es vorliegend um Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt, auch wenn die Trennung schon einige Jahre zurückliege. Dies habe zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur Verwertung des Vermögensstamms regelmäßig strenger sein als beim nachehelichen Unterhalt. Zudem sieht der notarielle Vertrag über die Einräumung des lebenslangen Wohnrechts an der, der Tochter übertragenen Wohnung keinen Anspruch auf Entschädigung für den Fall der Nichtausübung des Wohnrechts vor und es sei auch nicht auf Dritte übertragbar und dementsprechend nicht verwertbar. Den Schmuck könne die Antragstellerin nicht verwerten, da sie nicht mehr im Besitz desselben sei. Die Antragstellerin habe den Schmuck ihrer Tochter geschenkt. Der Einwand des Antragsgegners, die Übertragung sei unwirksam, da er als Miteigentümer nicht zugestimmt habe, könne nicht überzeugen. Der Antragsgegner selbst habe zunächst vorgetragen, dass es Schmuck der Antragstellerin sei. Erst in einem späteren Schriftsatz habe er geltend gemacht, sie hätten den Schmuck als „Wertsicherung“ während der Ehe gemeinsam angeschafft. Darüber hinaus sei der Vortrag zum angeblichen Wert von mehreren tausend Euro bis hin zu 20.000 EUR unsubstantiiert und soweit der Antragsgegner tatsächlich Miteigentümer sein sollte, auch nur zur Hälfte der Antragstellerin zuzurechnen und damit zumindest als sog. „Notgroschen“ nicht zu berücksichtigen.

III. Der Praxistipp

Die vorliegende Entscheidung des OLG Koblenz vom 24.8.2020 beschäftigt sich ausführlich mit der Bedarfsermittlung im Rahmen des Trennungsunterhalts sowie dessen konsequent auf die ehelichen Lebensverhältnisse bzw. deren während der Trennung eintretenden positiven und negativen wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten ab. Im Rahmen dieser Argumentation kommt das OLG Koblenz konsequenterweise zu dem Ergebnis, dass sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus den ehelichen Lebensverhältnissen, welche jedoch nicht alleine durch die jeweiligen Einkommen der Eheleute, sondern „auch und insbesondere“ durch krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim prägen. In einem solchen Fall bestimmen die Kosten der erforderlichen Heimunterbringung den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden Ehegatten konkret.

Nebenbei macht das OLG Koblenz Ausführungen zu den Kosten für den Betrieb eines Kfz (als nicht einkommensmindernde Lebenshaltungskosten), Betriebskosten Haus (als nicht einkommensmindernde umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB) sowie zur Verwertung von Vermögen (im Rahmen des Trennungsunterhalts findet ein weniger strenger Maßstab Anwendung als im Rahmen des nachehelichen Unterhalts).