OLG Naumburg: Krankheitsbedingte Trennung und Trennungswille

15. Dezember 2015

Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten muss für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festgestellt werden. Für den Trennungswillen einer Ehefrau kann sprechen, wenn diese nach einer Krankenhausentlassung nicht mehr in den ehelichen Haushalt zurückgekehrt ist, einen Teil des Hausrates und ihrer Bekleidung aus der Ehewohnung holte und eine eigene Wohnung anmietete. Az 3 UF 157/08, Urteil vom 13.10.2011, kann hier und per e-mail angefordert werden.