OLG Nürnberg: Unterhaltsverfahren in Verbindung mit Vaterschaftsfeststellung

9. Januar 2023

Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG auch dann mit einem
Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, wenn dieses wiederum mit einer
Vaterschaftsanfechtung verbunden ist, derzeit also eine rechtliche Vaterschaft für das Kind
besteht.
Dass zwei konsekutive Verfahren vermieden werden und der Unterhalt beschleunigt geregelt
wird, ist für das auf den Unterhalt angewiesene Kind von Vorteil; unabhängig davon, ob eine
bislang bestehende Scheinvaterschaft in einem Vorverfahren oder in einem hiermit
verbundenen Verfahren angefochten wird. Es erscheint demgegenüber nicht gerechtfertigt,
ein minderjähriges Kind zu veranlassen, ein Vaterschaftsanfechtungs- und ein
Vaterschaftsfeststellungsverfahren getrennt zu führen, möglicherweise sogar verbunden mit
der Einholung von zwei Sachverständigengutachten, um sich nicht der Vorteile des
Unterhaltsverfahrens nach § 237 FamFG zu begeben.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher
Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist – wie ausgeführt – bislang nicht
abschließend geklärt, ob ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG auch dann mit einem
Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden kann, wenn dieses wiederum mit einer
Vaterschaftsanfechtung verbunden ist.


Az 11 UF 625/22 Beschluss vom 29.9.2022