OLG Oldenburg: Grundrentenzuschlag beim Versorgungsausgleich

9. Februar 2023

Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen dem Versorgungsausgleich. Der
Grundrentenzuschlag ist gesondert zu beurteilen und zu tenorieren.
Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag und
erfüllt auch die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug des
Grundrentenzuschlags, ist der Grundrentenzuschlag grundsätzlich auszugleichen.
Aufgrund des jährlichen Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorganges
nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 SGB VI und der ggf. erforderlichen weiteren Klärung
betreffend das Einkommen nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 SGB VI ist bei der Prüfung des
§ 18 VersAusglG regelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
auszugehen.
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG stellt das Anrecht
aus dem Grundrentenzuschlag ein gesondertes Anrecht dar. Dabei erweist sich die
wertmäßige Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags nicht bereits aufgrund seiner
sozialrechtlichen Komponente gem. § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig.


Az 11 UF 204/22 Beschluss vom 9.1.2023