OLG Oldenburg: Keine VKH-Aufhebung wegen fehlender Mitwirkung bei der Begutachtung der Erziehungsfähigkeit

19. April 2021

Die Verfahrenskostenhilfe eines Elternteils kann nicht aufgehoben werden, weil der Elternteil sich im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens weigert, seine Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen. Es darf niemand gezwungen werden, sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen, weil dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen betrifft. Wenn sich der Richter leichtfertig über diese grundrechtlich geschützte Position hinwegsetzt, ist dies geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Wenn der Richter die Verfahrenskostenhilfe in so einem Fall aufhebt, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

 

Az 11 WF 259/20                       Beschluss vom 19.11.2020