OLG Oldenburg: Kinder haften nicht in jedem Fall für ihre Eltern

21. März 2017

Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfällt, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind grob vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint. Im vorliegenden Fall hat der Vater über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Vater hat darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen will. Ein solcher Kontaktabbruch stellt eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und
Rücksicht dar. Zwar stellt ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Hier kommt aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Az 4 UF 166/15, Beschluss vom 4.1.2017, OLG-Pressemitteilung.