OLG Saarbrücken: Ruhen der elterlichen Sorge

12. Oktober 2022

Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedenfalls
dann der Anwendungsvorrang vor Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu, wenn die Frage
einer Kindeswohlgefährdung durch den inhaftierten Elternteil noch nicht abschließend
beurteilt werden kann.


Az 6 UF 163/21 Beschluss vom 28.3.2022