OLG Stuttgart: Gemeinsame elterliche Sorge kann Kindeswohl widersprechen

7. November 2016

In der Vergangenheit sind sämtliche Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe zwischen den Eltern ergebnislos gescheitert. Dann kann eine gemeinsame elterliche Sorge von Eltern, denen es an jeglicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt, nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung besteht. Denn dies entspricht nicht dem Kindeswohl. Az 17 UF 40/16, Beschluss vom 24.8.2016.