Eine Umgangsvereinbarung ist nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vollstreckbar, wenn sie nicht gerichtlich gebilligt wurde (§ 156 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Billigung auch schlüssig erklärt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nicht ersichtlich ist, dass eine Kindeswohlprüfung stattgefunden hat.
AZ: 2 WF 116/21 Beschluss vom 24.06.2021