OLG Zweibrücken: Teilnahme an der Einschulungsfeier für Umgangsberechtigten

11. Oktober 2021

Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass es beim Aufeinandertreffen beider Elternteile zum Austausch von Feindseligkeiten kommt. Das könnte traumatische Folgen für das Kind haben, weil gerade die Einschulung für das Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage verbunden ist: Stolz und Vorfreude einerseits, Aufregung und Respekt andererseits.

Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhaltet zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setzt aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird.

 

Az 2 UFH 2/21                                       Beschluss 30.08.21 / OLG Pressemitteilung