Recht und Gesetz

11. Januar 2018

BGH: Abstammungssache

Wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht, ist der
Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet.
Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der
leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in
einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.
Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des
rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten
Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig.

Az XII ZB 389/16     Beschluss vom 15.11.2017