Rechtspolitik

19. Oktober 2017

Initiativstellungnahme zur Reform des nachehelichen
Ehegattenunterhaltsrechts:

Nach jahrelanger intensiver fachlicher Diskussion hat der Ausschuss Familienrecht im DAV die
Stellungnahme entwickelt, die im Juni auf einem Symposion einem fachlich hoch kompetenten
Publikum zur Diskussion gestellt wurde. Ein Bericht über das Symposion wird in der September-
Ausgabe der Zeitschrift Forum Familienrecht veröffentlicht. Ebenso ist der Beitrag im Anwaltsblatt
8+9/17 nachzulesen.
Leitmotiv der Reform soll die gemeinsame Elternverantwortung und die Eigenverantwortung der
geschiedenen Eheleute sein. Die Unterhaltstatbestände werden auf drei reduziert: Der
Betreuungsunterhalt steht Eltern – auch nicht verheirateten – zu, die ihre minderjährigen Kinder
betreuen. Er muss in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gezahlt werden. Danach kommt es auf
den Einzelfall an, mit Ende des 14. Lebensjahres ist endgültig Schluss. Der Kompensationsunterhalt
soll ehebedingte Nachteile ausgleichen und zwar unbefristet. Solange die Nachteile zum Beispiel im
Erwerbsleben der Frau existieren, so lange besteht der Anspruch. Schließlich der
Übergangsunterhalt, der jedem Ehegatten nach einer mindestens dreijährigen Ehe zusteht. Er ist auf
zwei Jahre befristet und kann je nach Ehedauer auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Er soll den
Übergang vom ehelichen Standard auf die neuen Lebensverhältnisse erleichtern. Die Reformvorschläge
wurden mit wohlwollender Kritik aufgenommen, es gab auch zahlreiche Anregungen in Detailfragen.