Rechtspolitik

19. Oktober 2017

Gesetz gegen Kinderehen verabschiedet

Demnach soll es künftig generell nicht mehr möglich sein zu heiraten, wenn ein Partner bei der Trauung
unter 18 Jahre alt ist. Bereits geschlossene Ehen, bei denen mindestens ein Partner jünger ist als 16,
sollen grundsätzlich als nichtig eingestuft werden und damit ungültig sein. Bei 16-und 17-jährigen sollen
Ausnahmen möglich sein. Die Regelungen gelten für im Ausland geschlossene Ehen.
Der Ausschuss Familienrecht im DAV hatte sich kritisch zu dem neuen Gesetz geäußert und gewarnt:
Die Nichtigkeit hätte Schutzlosigkeit in erb- und unterhaltsrechtlichen Fragen zur Folge. Der durch die
Nichtigkeit eintretende Statuswechsel beeinträchtigt darüber hinaus auch den Personenstatus von aus
solchen Verbindungen hervorgegangenen Kindern. Eine Aufhebung von Kinderehen durch das
Familiengericht hätte nicht diese einschneidenden Folgen. Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte
Position ausländischer Eheleute müsse daher immer Ergebnis einer gründlichen Einzelfallprüfung sein
und dem Familiengericht vorbehalten bleiben. Das treffe auch und gerade auf den Schutz von
Kinderrechten zu.
DAV-Stellungnahme, Bundestag-Informationen, Bericht in der Frankfurter Rundschau, dpa-Bericht