Rechtsprechung

11. Oktober 2018

OLG Oldenburg: Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres bei unzumutbarer Härte

Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist. Dabei ist grundsätzlich ein sogenanntes Trennungsjahr abzuwarten. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ob eine solche “unzumutbare Härte” vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Az 4 UF 44/18                          Hinweisverfügung vom 26.04.2018             OLG-Pressestimmen