Rechtsprechung

11. Oktober 2018

AG München: Kein Anspruch auf Auszahlung der Morgen- oder Brautgabe für geschiedene Ehefrau

Wenn bei einer Heirat in Deutschland eine Morgen- oder Brautgabe (auch mahir oder Mahr genannt) versprochen wird, bedarf dies nach hier anwendbarem deutschen Recht notarieller Beurkundung. Die Eheleute hatten zunächst standesamtlich, dann religiös nach sunnitischem Brauch geheiratet, die Frau hatte die deutsche, der Mann die türkische Staatsangehörigkeit. Bei der religiösen Eheschließung versprach der Mann die Morgengabe. Die Ehe wurde schon bald geschieden. Den Antrag der Frau auf Zahlung von 4.000 Euro aus der Brautgabe wies das Gericht ab. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterfalle sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit, aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Danach hätte das Versprechen notariell beurkundet werden müssen.

Az 527 F 12575/17               Beschluss vom 24.8.2018             AG-Pressemitteilung