Rechtsprechung

7. Dezember 2017

AG Heilbronn: Betriebskosten für Eigentumswohnung nach der Trennung

Sind die Ehegatten gemeinsam Miteigentümer einer Eigentumswohnung, so hat sich der Ehegatte, der anlässlich einer
Trennung aus der Wohnung zieht, grundsätzlich in Höhe seines Miteigentumanteils an den Betriebskosten zu beteiligen,
die nicht umlagefähig sind. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der
Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden.

Az 9 F 2639/16     Beschluss vom 20.02.2017