Rechtsprechung

7. Dezember 2017

Geschäftswert einer notariellen Patientenverfügung

Auch bei vermögenden Mandanten darf ein Notar den Geschäftswert für eine
Patientenverfügung nicht mit 1 Mio. bzw. 375.750 € ansetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2017 – I-15 W 464/16)

Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beurkundet werden. Die Schriftform genügt. Wenn sich der
Mandat aber für eine notarielle Beurkundung entscheidet, berechnet der Notar die Kosten aus dem
Geschäftswert. § 36 Absatz 3 GNotKG sieht dafür einen Auffanggeschäftswert von 5.000 € vor. Der Wert
kann nach § 36 Absatz 2 GNotKG höher sein, wenn es dafür Gründe gibt, insbesonder wegen des Umfangs
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Die
Patientenverfügung wird also allein dadurch teurer, dass der Mandant mehr Einkommen oder Vermögen
hat. Dabei haben die Regelungen in der Patientenverfügung gar keinen Bezug zum Einkommen und
Vermögen. Das OLG Hamm beschränkte die Erhöhung daher auf eine “zurückhaltende” Erhöhung. Das
Landgericht hatte Geschäftswerte von 50.000 € und 25.000 € angenommen. Das OLG Hamm billige
diese Werte. Aus Verfahrensgründen konnte das OLG Hamm diese Werte nicht reduzieren. Es klingt aber
danach, dass dem OLG Hamm die Geschäftswerte immer noch zu hoch waren.
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