Rechtsprechung

5. April 2018

BGH: Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits
gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Es ist
rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne
einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur
Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen
Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist.
Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten
Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.
Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er
dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des
Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen. Wenn die Gegenseite dies bestreitet,
muss der Unterhaltsberechtigte seine Darlegung in vollem Umfang beweisen.
Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben,
wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine
Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Wenn der
Unterhaltspflichtige erklärt, er sei “unbegrenzt leistungsfähig”, entfällt der
Auskunftsanspruch noch nicht.

Az XII ZB 503/16     Beschluss vom 15.11.2017