Rechtsprechung

20. September 2018

BGH: Vorversterben des insgesamt Ausgleichsberechtigten

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (  § 31 VersAusglG ) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 466/16 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Az XII ZB 624/15                                 Beschluss vom 20.06.2018