Rechtsprechung

19. April 2018

BGH: Versorgungsausgleich – Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG

Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer Frist, die vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzt wurde, den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG. Es liegt vielmehr lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist. Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die zunächst auf den Ablauf dieser Frist verzichtet hatte, das Gericht nunmehr darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG jetzt anderweitig ausgeübt habe, muss das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers gemäß § 222 Abs. 2 FamFG nachzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der gesetzten Frist informiert hat.

Az XII ZB 214/16     Beschluss vom 13.12.2018