Rechtsprechung

19. April 2018

OLG Hamm: Gestörtes Vertrauensverhältnis zum Mandanten

Eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandanten und dem beigeordneten Rechtsanwalt kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO darstellen. Im vorliegenden Fall arbeitet der Mandant bei der Führung des Verfahrens nur unzureichend mit, indem er mehrfach die anwaltliche Aufforderung missachtet, eigene Eingaben bei Gericht zu unterlassen. Dies kann zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund dieses Verhaltens außerstande ist, der ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht zur sachgerechten Vertretung der Interessen des Mandanten zu genügen.

Az 2 WF 204/17          Beschluss vom 15.12.2017