Rechtsprechung

12. Juli 2018

OLG Frankfurt a.M.: Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf bestehene Ehe

Eine mit Rücksicht auf die zwischen den Vertragsschließenden bestehende Ehe erfolgte
Grundstücksübertragung stellt keine entgeltliche Kausalbeziehung dar, denn Zuwendungen,
die in der Erwartung erbracht werden, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern,
begründen kein Entgelt im Sinne des § 4 AnfG.  Für den Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung nach § 11 Abs. 1AnfG ist es unerheblich, in welcher Höhe der
Empfänger durch die benachteiligende Handlung bereichert ist, da es lediglich auf eine
feststehende Verschlechterung des Schuldnervermögens ankommt. Eine unteilbare Leistung
des Schuldners ist insgesamt anfechtbar.

Az 3 U 159/17                    Beschluss vom 05.03.2018