Rechtsprechung

5. April 2018

BGH: Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der
Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
verwirkt sein.
Es bloß zu unterlassen, den Unterhalt geltend zu machen oder die begonnene
Geltendmachung fortzusetzen, kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht
begründen.

Az XII ZB 133/17    Beschluss vom 31.01.2018