Rechtsprechung

19. Oktober 2017

OLG Hamm: Vormund für minderjährigen Flüchtling

Zum Vormund für einen minderjährigen Flüchtling kann auch seine ältere Schwester, ebenfalls
Flüchtling, bestellt werden, so dass es nicht der Bestellung eines Amtsvormundes bedarf. Die
Geschwister, heute 14 und 19 Jahre alt, stammen aus Syrien. Gemeinsam mit ihrer Familie flohen sie
aus ihrer Heimat zunächst nach Libyen. Dort halten sich noch die Eltern und weitere Geschwister an
einem sicheren Ort auf. Zunächst gelangte die Schwester nach Deutschland, im November 2016 dann
auch ihr Bruder. Zu den Familienangehörigen in Libyen können sie nach eigenen Angaben telefonisch
Kontakt halten.
Als Vormund habe das Familiengericht eine Person auszuwählen, so der Senat, die nach ihren
persönlichen Verhältnissen und nach ihrer Vermögenslage unter Berücksichtigung der gesamten
Lebensumstände zur Übernahme des Amtes geeignet sei. Maßgeblich sei das Kindeswohl. Bei einer
Auswahl unter mehreren geeigneten Personen seien neben den Neigungen des Kindes der
mutmaßliche Wille der Eltern und verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen. Verwandten
komme bei der Auswahl der Vorrang gegenüber nichtverwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall
konkrete Erkenntnisse darüber bestünden, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten
Person besser gedient sei.
Az 4 UF 31/17, Beschluss vom 13.6.2017, OLG-Pressemitteilung