Rechtsprechung

11. Oktober 2018

OLG Oldenburg: Verbot von Kinderehen – keine Aufhebung im Härtefall

Zum Zeitpunkt der Hochzeit war die Frau 16 Jahre alt, jetzt ist sie fast volljährig. Nach dem “Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen”, das im Sommer letzten Jahres in Kraft trat, soll eine Ehe wie diese durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Im Fall der damals 16jährigen hat das Oberlandesgericht jedoch von der Aufhebung abgesehen, weil sie dadurch in ihrem Recht auf Freizügigkeit als EU-Bürgerin verletzt werde und ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde. Außerdem bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau zur Ehe gezwungen wurde.
Nach dem neuen Gesetz darf man erst mit 18 Jahren heiraten. Die früher mögliche Ausnahmegenehmigung ab 16 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjährige sollen vor zu früher Heirat geschützt werden. Hat einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe automatisch unwirksam. Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.

Az 13 UF 23/18                                     Hinweisverfügung vom 18.04.2018