Rechtsprechung

11. Januar 2018

BGH: Auskunft über Anfangsvermögen bei Scheidung vor dem 1.9.2009

Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft
auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009
rechtskräftig geschieden wurde. Das gilt auch dann, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen
Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. In diesen Fällen kommt auch
ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das
Anfangsvermögen nicht in Betracht.

Az XII ZB 382/16     Beschluss vom 20.09.2017