Rechtsprechung

8. November 2018

OLG Brandenburg: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit für Unterhaltsschuldner

Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich
einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen
Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten
nicht ausreicht. Demnach muss er sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu
bemühen, wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48
Stunden nach Maßgabe von §§ 3 , 9 Abs. 1 ArbZG angesonnen werden kann.
Der Unterhaltsschuldner kann fiktive Einkünfte – auch im Mangelfall – pauschal um fünf
Prozent berufsbedingter Aufwendungen bereinigen.
In den Fällen eines erst nach Auskunft des Schuldners zu ermittelnden Leistungsumfangs
reicht als verzugsbegründende Mahnung ( § 286 BGB ) eine sogenannte Stufenmahnung, bei
der der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft oder sonstigen Mitwirkung und zur Leistung des
sich nach Auskunft ergebenden Anspruchsinhalts auffordert.

Az 13 UF 91/17  Beschluss vom 06.09.2018