Rechtsprechung

5. April 2018

BGH: Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren

§ 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend;
daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum. Begehrt ein
Ehegatte Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, weil der andere
Ehegatte den Scheidungsantrag verfrüht gestellt hat, so hat er einen besonderen
Ausnahmefall darzulegen der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren.
Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn das Ergebnis, das sich ohne eine solche Korrektur
ergibt, grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom
Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher
Weise widersprechen würde. Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen
vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig
machen.

Az XII ZB 488/16     Beschluss vom 13.12.2017