Rechtsprechung

10. Dezember 2018

OLG Oldenburg: Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 BGB

Die Entscheidung über einen wiederholten Sorgerechtsantrag richtet sich nach § 1671 Abs. 1 BGB und nicht nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein Antrag gem. § 1671 Abs. 1 BGB zurückgewiesen wird, der auf die Auflösung der elterlichen Sorge gerichtet ist. Die bei teilweiser Ablehnung eines Antrags gem. § 1671 Abs. 1 BGB fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge beruht nicht auf dieser Gerichtsentscheidung. Die bloße Beibehaltung des vorherigen Rechtszustandes nach § 1671 Abs. 1 BGB ist begrifflich bereits keine Entscheidung bzw. Anordnung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB.

Az 11 WF 188/18                        Beschluss vom 16.10.2018