Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nach Vollmachtsmissbrauch

11. Dezember 2015

Der Vollmachtgeber kann eine Grundstücksschenkung an den Bevollmächtigten wegen groben Undanks widerrufen, wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht (BGH, Urteil vom 25.03.2014 – X ZR 94/12).

 

Eine Mutter übertrug ihrem Sohn ihr Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich an allen Räumen im Haus ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Weiterhin erteilte sie ihrem Sohn verschiedene Konto- und Vorsorgevollmachten. Nach einem Sturz wurde die Mutter zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Der Sohn schloss sofort einen unbefristeten Heimvertrag für die Mutter ab, kündigte den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter und veranlasste bei den Stadtwerken eine Kürzung der Abschlagszahlungen. Die Mutter widerrief in der Folge die Vorsorgevollmacht und kündigte den Heimvertrag. Sie beantragte eine Kurzzeitpflege bis die häusliche Pflege organisiert ist. In der Folge gab es weitere Auseinandersetzungen. Die Mutter hatte wohl eine leichte Demenz, bei der nicht so richtig klar war, ob sie nochgeschäftsfähig ist oder nicht. Der Sohn versuchte unter anderem, den Zugang von Familienmitgliedern und Nachbarn zur Mutter zu unterbinden. Letztlich widerrief die Mutter die Grundstückschenkung wegen groben Undanks. Der Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nach § 530 Absatz 1 BGB ist eine Ausnahmevorschrift. Die Richter mussten sich fragen, welche Dankbarkeit die Mutter erwarten durfte. Sodann mussten sie sich fragen, ob der Sohn eine undankbare Einstellung zum Ausdruck gebracht hatte. Einfach ist das nicht. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof konnte die Frage nicht selbst entscheiden und gab sie an das Oberlandesgericht zurück. Sie können für sich entscheiden, was Sie von dem Sachverhalt halten. Ein VorsorgeAnwalt hätte von vornherein das Gespräch mit der Mutter gesucht. Wenn die Mutter zu Hause gepflegt werden wollte, dann wird das möglich gemacht, wenn es der Gesundheitszustand zulässt. Der Sachverhalt des Bundesgerichtshofs sieht eher danach aus, dass der Sohn meinte, dass er seine Mutter endlich ins Heim abschieben kann. Er hat zu schnell in diese Richtung gehandelt und scheinbar nicht erst geprüft, ob eine Pflege daheim möglich ist. Hier wäre es sinnvoll gewesen, wenn die Mutter einen VorsorgeAnwalt als Unterstützungsbevollmächtigten bevollmächtigt hätte.