Verzicht auf Geltendmachung des unterhaltsrechtlichen Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 BGB

26. November 2020

1. Zur Zulässigkeit eines Verzichts auf die Geltendmachung des unterhaltsrechtlichen Härtegrundes bei Eingehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft
gemäß § 1579 Nr. 2 BGB.
2. Der Unterhaltspflichtige kann durch eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten auf die Geltendmachung der
Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB bereits vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes verzichten.

 

OLG Koblenz, Beschl. v. 5.6.2019                                  – 9 UF 104/19

 

I. Der Fall
Die in 2015 geschiedenen Eheleute hatten bereits in 1992 – vor Eheschließung – einen Ehevertrag notariell beurkunden lassen. Mit notarieller Urkunde schlossen die Eheleute in 2008 erneut einen „Ehevertrag und weitere Vereinbarungen“. Zum Trennungs- nachehelichen Unterhalt verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem für den Fall der Trennung und Scheidung einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 4.000 EUR zu bezahlen. Außerdem vereinbarten die Beteiligten, dass ein etwaiges Renteneinkommen der Antragsgegnerin auf den Unterhaltsbetrag anzurechnen sei.
Im Übrigen sollte der Unterhalt unabänderbar mit folgenden Ausnahmen sein:

a) Wenn Herr …[B] berufs- oder erwerbsunfähig wird und sich sein Einkommen […] so verringert, dass […] weniger als die Hälfte seines Einkommens verbleibt.
b) Im Fall der Wiederverheiratung oder dem Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von Frau …[C] reduziert sich der Unterhalt auf die Hälfte des zuletzt geschuldeten Betrages. Auf § 1586 BGB wird verwiesen. Die Unterhaltsverpflichtung geht jedoch auf die Erben über. Diese können sich nicht auf die Beschränkung des Pflichtteils berufen.“

Im Jahr 2009 ließen die Beteiligten einen „Nachtrag zum Ehevertrag“ notariell beurkunden, mit dem die vorgeschriebene Unterhaltsvereinbarung der Urkunde aus dem Jahr 2008 wie folgt abgeändert worden ist:

„Herr …[B] verpflichtet sich, an Frau …[C] für den Fall der Trennung und Scheidung der Ehe einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 5.000,00 EUR […] zu bezahlen, vorbehaltlich der Vereinbarungen in § 7 Abs. 4.

Zusätzlich verpflichtet sich Herr …[B], die Miete und die Nebenkosten, nicht aber für Telefon, für die von Frau …[C] bewohnte Wohnung […] zu bezahlen.

Der Antragsteller begehrt nunmehr Abänderung der letzten notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung dahingehend, dass er ab 4/2017 keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu bezahlen habe, wobei er sich auf § 1579 Nr. 2 BGB beruft, da die Antragsgegnerin eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen sei.

II. Die Entscheidung
Das OLG Koblenz erklärt die zulässige Beschwerde des Antragstellers für unbegründet, da eine Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB von den Beteiligten ehevertraglich wirksam ausgeschlossen worden sei.

Mit der Vereinbarung aus dem Jahr 2008 hätten die Beteiligten eine Abänderung unter anderem wegen einer Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Anders könne der konkrete Passus nicht ausgelegt werden.
Eine vertragliche Abrede sei gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass ihr Inhalt dem von beiden Parteien vernünftigerweise (objektiv) gemeinsam gewollten Sinn und Zweck unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspreche. Die Ermittlung des objektiv Vereinbarten in diesem Sinne erfolge nach Maßgabe der Grundsätze über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen.
Insoweit sei entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die jeweilige zum Vertragsabschluss führende Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte verstehen müssen. Dabei dürften nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung ihrem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar gewesen seien.
Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeiten sei die Auslegung abzustellen, und zwar selbst dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden habe und auch verstehen hätte dürfen. Auch wenn nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen sei, stelle nämlich nicht der innere, sondern der bekundete Wille das Thema der von § 133 BGB geregelten Auslegung dar. Mithin seien – im hier vorliegenden Falle einer Individualvereinbarung – in erster Linie gerade der von den Parteien gewählte Wortlaut sowie der dem Wortlaut zu entnehmende
objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen.

Hiervon ausgehend sei die oben wiedergegebene vertragliche Regelung dahingehend auszulegen, dass eine Abänderung der mit § 4 des Ehevertrags getroffenen Unterhaltsvereinbarung aus jeglichen Gründen ausgeschlossen sein solle, die nicht einem der ausdrücklich aufgeführte Ausnahmetat-bestände unterfallen. Durch die Vereinbarung, der Unterhalt solle „unabänderbar mit folgenden Ausnahmen“ sein, sei klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass eine abschließende und für beide Eheleute klare Regelung angestrebt worden sei. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hätten die in § 4 des Ehevertrags genannten Abänderungsgründe mithin abschließend und eine Abänderung im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen
sein sollen. Es hätten gerade alle anderen denkbaren Abänderungsgründe, und damit auch der aus § 1579 Nr. 2 BGB folgende Verwirkungseinwand, ausgeschlossen werden sollen.
Dafür, dass sich der Ausschluss der Abänderbarkeit auch auf § 1579 Nr. 2 BGB beziehen solle, spreche im Übrigen auch der Umstand, dass die Beteiligten für den Fall der Wiederverheiratung der Antragsgegnerin oder des Eingehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch diese ausdrücklich eine Regelung getroffen hätten, nach welcher die Antragstellerin ihrer dem Antragsteller gegenüber bestehendenUnterhaltsansprüche – anders als in § 1586 Abs. 1 BGB normiert – keineswegs gänzlich verlustig hätte sein sollen, sondern lediglich eine Reduzierung des Unterhaltsbetrags
auf die Hälfte des zuletzt geschuldeten Betrages vereinbart worden sei. Dies gelte umso mehr, als die Beteiligten anderenfalls sehenden Auges einen Geschehensablauf zumindest als Möglichkeit hinzunehmen bereit gewesen hätten sein müssen, bei dem die Antragsgegnerin wegen des Lebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft eine Beschränkung des ihr bis dahin zustehenden Unterhalts auf einen unter 2.000 EUR liegenden Betrag oder gar einen vollständigen Verlust ihres Unterhaltsanspruches hätte hinnehmen müssen, nur um dann durch eine sich
an diese Phase anschließende Heirat das teilweise Wiederaufleben ihres Unterhaltsanspruches herbeiführen zu können.

Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung der notariellen Vereinbarung aus 2008 seien nicht ersichtlich. Dies gehe zu Lasten des Antragstellers. Denn diejenigen Tatsachen, die zu einem bestimmten Auslegungsergebnis führen sollten, habe derjenige Beteiligte darzulegen und zu beweisen, der sich auf jenes Auslegungsergebnis beruft.
Die Beteiligten hätten auch aus Rechtsgründen wirksam auf den aus § 1579 Nr. 2 BGB folgenden Verwirkungseinwand verzichten können. Anders als der Antragsteller meint, sei die vorzitierte Norm sehr wohl disponibel. Der Unterhaltspflichtige könne durch – ausdrückliche oder konkludente – Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten auf die Geltendmachung der Verwirkung des Unterhalts verzichten. Dies könne im Unterschied zu einer Verzeihung auch bereits vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes geschehen.
Dass es sich bei § 1579 BGB letztlich nur um eine Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben handele, ändere daran nichts. Lägen die Voraussetzungen des § 1579 BGB nämlich vor, versage also das Gesetz den eigentlich bestehenden Unterhaltsanspruch, bliebe es dem Unterhaltsver-pflichteten dennoch möglich, eine entsprechende Zahlung vorzunehmen oder gar dem Unterhaltsberechtigten zu verzeihen. Dann aber müsse es auch möglich sein, dass der Unterhaltsverpflichtete im Sinne der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) bereits im Voraus auf die Anwendung von § 1579 BGB verzichte. Weiterhin gelte es zu beachten, dass die §§ 1569 ff. BGB maßgebend auf die individuellen Beziehungs- und Lebensumstände abstellten. Wenn aber das Gesetz gerade diese Individualität fordere, müsse es den Ehegatten auch möglich sein, eben diese durch vertragliche Regelungen auszugestalten und festzulegen, dass für sie – nach ihrem Empfinden – bestimmte Sachverhalte gerade nicht (grob) unbillig seien. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass Abänderungsklagen wegen verfestigter Lebensgemeinschaft immer auch langwierige Prozesse mit gegenseitiger Bespitzelung und der Sammlung von Beweismitteln bedeuteten, die dem Gericht nach oft unguter Beweisaufnahme eine Gesamtabwägung ermöglichen sollten. Es müsse insoweit den Ehepartnern unbenommen sein, auf diese rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zu verzichten und damit auch das Risiko von „Waschen schmutziger Wäsche“ zumindest zu reduzieren.
Der so vereinbarte Verzicht auf den aus § 1579 Nr. 2 BGB folgenden Verwirkungseinwand sei auch nicht durch den notariell beurkundeten „Nachtrag zum Ehevertrag“ aus 2009 entfallen. Durch dessen § 2 sei die hier maßgebliche Vereinbarung eines Abänderungsausschlusses nicht geändert worden. Vielmehr sei die entsprechende vertragliche Regelung dahingehend auszulegen, dass durch sie lediglich der antragstellerseits geschuldete Unterhalts-betrag um 1.000 EUR monatlich angehoben un die zuvor getroffene Unterhaltsvereinbarung um eine weitere Verpflichtung des Antragstellers hätte ergänzt werden sollen.
Die Ermittlung des objektiv Vereinbarten in diesem Sinne erfolge nach Maßgabe der Grundsätze über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Insoweit sei entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die jeweilige, zum Vertragsabschluss führende Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte verstehen müssen. Dabei dürften nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung ihrem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeiten sei die Auslegung abzustellen, und zwar selbst dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden habe und auch hätte verstehen dürfen. Auch wenn nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen sei, stelle nämlich nicht der innere, sondern der bekundete Wille das Thema der von § 133 BGB geregelten Auslegung dar.

Mithin seien zwar – im hier vorliegenden Falle einer Individualvereinbarung – in erster Linie gerade der von den Parteien gewählte Wortlaut sowie der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehöre aber auch, dass zwar der Wortlaut einer Erklärung den Ausgangspunkt der Auslegung bilde, der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vorgehe. Wegen dieses sich aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden
Interpretation dürfe der Richter schließlich einer Erklärung sogar eine Deutung geben, die von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweiche, wenn Begleitumstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könne, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden habe, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche.
Zu den Begleitumständen, die Rückschlüsse auf den erklärten Geschäftswillen ermöglichten, würden in erster Linie die Entstehungsgeschichte des Rechtsgeschäfts, insbesondere der Inhalt von Vorverhandlungen gehören. Danach gelte es hier zu beachten, dass sowohl der Ehevertrag aus 2008 als auch der entsprechende Nachtrag aus 2009 von demselben Notar entworfen und beurkundet worden seien. Dieser Notar hätte in den Ehevertrag aus 2008 eingangs des dortigen § 4 („Ehegattenunterhalt“) ausdrücklich einen Passus aufgenommen, wonach die in einem vorangegangenen Ehevertrag (aus 1992) getroffene Unterhaltsvereinbarung „vollumfänglich aufgehoben“ werde und stattdessen die nachfolgenden Vereinbarungen getroffen würden. Dass derselbe Notar in einer zumindest sehr ähnlichen Situation – Abänderung eines zuvor geschlossenen Ehevertrags – und nur verhältnismäßig kurze Zeit (ca. 14 Monate) später auf eine entsprechende Klausel verzichtet habe, spreche dafür, dass eine vollständige Novation von § 4 des Ehevertrags aus 2008 mit § 2 des Nachtrags aus 2009 nicht verbunden sein und dieser vielmehr nur punktuelle Änderungen hätte bewirken sollen. Dem entsprechend heiße es eingangs in § 2 des vorbezeichneten Nachtrags lediglich, die Unterhaltsvereinbarung in § 4 der Vorurkundewerde „wie folgt abgeändert“.